Nach dem Zahlungsbefehl (siehe Zahlungsbefehl) kann der Gläubiger - allenfalls nach Beseitung (siehe Betreibung) eines Rechtsvorschalges (siehe Rechtsvorschlag) die Fortsetzung der Betreibung (siehe Betreibung) verlangen
Auf unserer Website verwenden wir Cookies und Anwendungen von Drittanbietern, um einen optimalen Online-Service zu gewährleisten. Um Ihre Privatsphäre zu schützen können Sie diese Anwendungen hier kontrollieren und verwalten.
Mehr
Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.